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Führungszeugnis - Informationen


Allgemeine Informationen

Das Führungszeugnis beinhaltet bestimmte, über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene, Angaben.
Das können z. B. strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von
Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang
mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.

In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen.

 

Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses:
 

Für private Zwecke (Beleg-Art N):
Das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt.


Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O):
Das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben.
Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an.

 

Erweitertes Führungszeugnis:
Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber
seit 1. Mai 2010 von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes
Führungszeugnis verlangen.
Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten
Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung
wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus.
Die Neuregelung gilt für Schulen und Kindertagesstätten sowie für alle anderen Berufsgruppen, die viel mit Minderjährigen zu tun
haben wie zum Beispiel Schulbusfahrer/-innen, Sporttrainer/-innen oder Leiter/-innen von Jugendgruppen.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss.
Für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses muss eine schriftliche Bestätigung vorgelegt werden, in der die Person,
die das erweiterte Führungszeugnis von dem Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach § 30a Absatz 1 BZRG
(Bundeszentralregistergesetz) vorliegen.


Ein Führungszeugnis kann jeder beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr kann auch
der gesetzliche Vertreter die Ausstellung beantragen.
Der Antrag kann nicht durch einen Dritten gestellt werden.


In der Regel erhalten Sie Ihr Führungszeugnis innerhalb von 10 - 14 Arbeitstagen.
Als Antragsteller können Sie verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu
Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.


 


Rechtsgrundlagen

 

 


Notwendige Unterlagen

- Personalausweis oder Reisepass
- eine persönliche Beantragung ist in jedem Fall notwendig. Die Ausstellung einer Vollmacht ist nicht ausreichend.
- bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle,
die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Absatz 1
Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen.

 

 


Bearbeitungsdauer

5 - 10 Minunten

Gebühren

Gebühren:
Führungszeugnisse und erweiterte Führungszeugnisse: 13,00 Euro


Ansprechpartner

Einwohnermeldeamt
Machtloser Str. 5
36287 Breitenbach am Herzberg

Frau Ina Wolf
Telefon (06675) 9180040
Telefax (06675) 552


Ausfüllhinweise

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