Amtliche Bekanntmachungen

Satzungsbeschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes der Gemeinde Breitenbach am Herzberg „Silbersee“ gemäß § 10 BauGB


und


Satzungsbeschluss der 1. Änderung der Änderung Nr. 1 des Bebauungsplanes „Silbersee“ gemäß § 10 BauGB

 

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 22.11.2023 über die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Silbersee“ als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.

 

Geltungsbereich der 2. Änderung:

Das Plangebiet liegt nord-westlich der zentralen Ortslage der Gemeinde Breitenbach und wird über die Schulstraße erschlossen.
Das Bebauungsplanänderungsgebiet wird wie folgt begrenzt:


Im Norden: durch die Flurstücke 10/1 (tlw.), 9 (tlw.)
Im Os-ten: durch das Flurstück 9 (tlw.),
Im Süden: durch die Flurstücke 12/1(tlw.) und 31 (tlw.),
Im Westen: durch das Flurstück 30 (tlw.) , alle Flur 2.

Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Breitenbach. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 0,878 ha.

 

Geltungsbereich der 1. Änderung der Änderung Nr. 1 des Bebauungsplanes „Silbersee“:

 


Die satzungsbeschlossenen Änderungen der Bebauungsplanänderungen mit Begründung können in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Breitenbach am Herzberg, Machtloser Straße 5, 36287 Breitenbach am Herzberg, während der Dienststunden, jedoch außerhalb der gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertage, eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach


1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,


wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.


Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.


Breitenbach am Herzberg, den
 

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Breitenbach am Herzberg

gez. V. Jaritz
Bürgermeister

 

Satzungsbeschluss B-Plan Silbersee